Meine Arbeit als Bürgerdeputierter

Zu Beginn der laufenden 18. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin wurde ich auf Vorschlag der SPD-Fraktion zum ordentlichen Bürgerdeputierten im Sozialausschuss gewählt. Ich möchte Ihnen meine Arbeit als Bürgerdeputierter vorstellen und Ihnen näher bringen, welche Themen die SPD-Fraktion auf meine Initiative thematisiert und in die Bezirksverordnetenversammlung eingebracht hat.

Haben Sie ein ganz persönliches Anliegen an das Bezirksamt und benötigen Unterstützung? Nach Möglichkeit werden wir Sie untersützen!
Hier können Sie Kontakt mit mir aufnehmen. Sie können sich aber auch direkt an die SPD-Fraktion Reinickendorf wenden.

Was ist ein Bürgerdeputierter? Welche Aufgaben hat er?
Dies sind Fragen, die häufig von Bürgerinnen und Bürgern gestellt werden.

Ich möchte Ihnen den entsprechenden Auszug aus dem Bezirksverwaltungsgesetz des Landes Berlin in der Fassung vom 22. Oktober 2007 zur Kenntnis geben.

3. Abschnitt Die Bürgerdeputierten
§ 19 (aufgehoben)

§ 20 Bürgerdeputierte
Bürgerdeputierte sind sachkundige Bürger, die stimmberechtigt an der Arbeit der Ausschüsse der Bezirksverordneten­versammlung teilnehmen. Auch Ausländer können Bürgerdeputierte werden.

§ 21 Wahl der Bürgerdeputierten
(1) Die Bürgerdeputierten werden auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Die Vorschläge sollen mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen. Stellvertreter der gewählten Bürgerdeputierten sind die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen. Scheidet ein Bürgerdeputierter aus, so tritt an seine Stelle der nächste Stellvertreter. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben seine Unterzeichner ihn mindestens im dem für das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen.
(2) Die Wahl erfolgt für die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung.

§ 22 Voraussetzungen für Bürgerdeputierte
Bürgerdeputierter oder Stellvertreter kann nur werden, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) seine Hauptwohnung in Berlin hat, c) nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehört, d) nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamter oder Angestellter tätig ist, e) nicht Mitglied oder Prüfer des Rechnungshofs ist.

§ 23 Entschädigung der Bürgerdeputierten
Die Bürgerdeputierten und ihre Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehren­ amtlich tätiger Personen. (Persönliche Ergänzung: Die Aufwandsentschädung beträgt für die Sitzung des Sozialausschusses 20€. Weitere "Einkünfte" für meine Teilnahme an den Sitzungen der erweiterten SPD-Fraktion bzw. für meinen persönlichen Arbeitsaufwand erziele ich nicht.)

§ 24 Vorzeitige Beendigung des Amts als Bürgerdeputierter
(1) Das Amt als Bürgerdeputierter oder Stellvertreter endet vorzeitig a) durch Verzicht, b) mit Verlust des Wahlrechts, bei Ausländern mit Eintritt von Gründen, nach denen ein Wahlberechtigter vom Wahlrecht ausgeschlossen wäre, c) mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 22), d)mit der Aufhebung eines Ausschusses durch die Bezirksverordnetenversammlung.
(2) Das Amt als Bürgerdeputierter oder Stellvertreter endet ferner, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraus­ setzungen nicht vorgelegen hatten oder weggefallen waren, und zwar vom Zeitpunkt der Feststellung an.
(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitglieder­ zahl einen Bürgerdeputierten oder Stellvertreter vor Beendigung der Amtszeit abberufen.

§ 25 Verfahren bei der Feststellung der vorzeitigen Beendigung und beim Verzicht
(1) Die Feststellung, dass und zu welchem Zeitpunkt das Amt eines Bürgerdeputierten oder Stellvertreters beendet ist, trifft die Bezirksverordnetenversammlung.
(2) Gegen die Feststellung gemäß Absatz 1 steht dem Betroffenen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
(3) Der Verzicht (§ 24 Abs. 1 Buchstabe a) ist dem Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.

 

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